RS Vwgh 1994/11/29 94/05/0320

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3 lita;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §2 Z5;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Bewilligungsbedürftigkeit eines Tennisplatzes ergibt sich ungeachtet der Frage, ob eine derartige Anlage in ihrer Gesamtheit (also einschließlich des den Tennisplatz umgebenden Zaunes) das Ortschaftsbild und Landschaftsbild beeinträchtigt, jedenfalls aus dem Umstand, daß wegen des mit dem Tennisspiel verbundenen Lärmes die aus § 118 Abs 9 iVm § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 erwachsenden Rechte der Nachbarn iSd § 92 Abs 1 Z 2 NÖ BauO 1976 verletzt werden KÖNNTEN.

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050320.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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