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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Bewilligungsbedürftigkeit eines Tennisplatzes ergibt sich ungeachtet der Frage, ob eine derartige Anlage in ihrer Gesamtheit (also einschließlich des den Tennisplatz umgebenden Zaunes) das Ortschaftsbild und Landschaftsbild beeinträchtigt, jedenfalls aus dem Umstand, daß wegen des mit dem Tennisspiel verbundenen Lärmes die aus § 118 Abs 9 iVm § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 erwachsenden Rechte der Nachbarn iSd § 92 Abs 1 Z 2 NÖ BauO 1976 verletzt werden KÖNNTEN.
Schlagworte
Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050320.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009