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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Behauptung des Asylwerbers, es sei ihm nicht möglich gewesen, der Ladung Folge zu leisten, weil es zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter in Ermangelung eines "ordentlichen Wohnsitzes oder einer Zustelladresse eine schriftliche oder mündliche Kontaktaufnahme nicht gegeben habe", stellt weder einen Wiedereinsetzungsgrund dar, da es dem Asylwerber iSd § 71 AVG unbenommen geblieben wäre, seine jederzeitige Erreichbarkeit im Hinblick auf das von ihm selbst in Gang gesetzte Asylverfahren anderweitig sicherzustellen, zB durch Angabe eines Zustellbevollmächtigten oder durch Kontaktaufnahme mit seinem Rechtsvertreter in wesentlich längeren Zeiträumen, noch eine Entschuldigung iSd § 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991 (Hinweis E VfGH 30.6.1994, B 1219/93, 1698/93 und 397/94).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994200129.X01Im RIS seit
20.11.2000