RS Vfgh 1990/6/28 G11/90 ua

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Veröffentlicht am 28.06.1990
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Index

55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
SchrottlenkungsG §6 Abs1 idF BGBl 338/1988
SchrottlenkungsG §6 Abs1 litb idF BGBl 338/1988
SchrottlenkungsG §6 Abs2

Leitsatz

Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich §6 Abs1 litb SchrottlenkungsG; Einstellung des Verfahrens bzw. Zurückweisung der Anträge des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der übrigen Teile des §6 Abs1 SchrottlenkungsG mangels Präjudizialität; Aufhebung der verschiedenen Zulassungserfordernisse für die Tätigkeit eines Werkbelieferungshändlers in §6 Abs1 litb wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz

Rechtssatz

Die litb des §6 Abs1 des SchrottlenkungsG stellt eine untrennbare Einheit dar und ist sohin in dem von amtswegen zu G11/90 eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren zur Gänze präjudiziell.

Hingegen sind die übrigen, gleichfalls in Prüfung gezogenen Bestimmungen des §6 Abs1 leg.cit. sprachlich und inhaltlich von der litb durchaus trennbar. Der Grundsatz, daß der Umfang der zu prüfenden und gegebenenfalls aufzuhebenden Rechtsvorschriften derart abzugrenzen ist, daß - falls die Bedenken zutreffen - der Inhalt des Gesetzes möglichst wenig verändert wird, um für den Anlaßfall eine Rechtslage herbeizuführen, die nicht mehr mit den geäußerten Bedenken belastet ist (vgl. zB VfSlg. 7376/1974, 7726/1975, 9374/1982), zwingt nicht dazu, den Prüfungsumfang über die litb hinaus zu erweitern; die Aufhebung bloß der litb würde nämlich einen weniger schweren Eingriff in die bestehende Rechtslage bewirken als die Aufhebung des gesamten §6 Abs1. Die über die litb hinausgehenden Vorschriften des §6 Abs1 sind daher nicht präjudiziell.

Der Verfassungsgerichtshof kann dem Verwaltungsgerichtshof nicht entgegentreten, wenn er zur Zl. 89/04/0274 offenbar davon ausgeht, daß ein Eisen und Stahl erzeugendes Unternehmen legitimiert sei, Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen einen Bescheid zu erheben, mit dem gegen den Rat dieses Unternehmens eine Werkbelieferungskonzession erteilt wurde, daß der Verwaltungsgerichtshof daher in der Sache zu entscheiden haben werde und daß er demnach die die Konzessionserteilung regelnden Bestimmungen in dem bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren anzuwenden habe.

Die litb im §6 Abs1 des Schrottlenkungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 428, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 338/1988, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die etablierten Werkbelieferungshändler (das sind jene, die am 1. Juli 1978 diese Tätigkeit bereits ausgeübt haben) bedürfen für ihre Tätigkeit keiner bescheidmäßigen Bewilligung. Für neue Werkbelieferungshändler hingegen ist eine - an strenge Voraussetzungen geknüpfte - behördliche, bescheidmäßig zu erteilende Genehmigung erforderlich. Die Voraussetzungen für den Zugang zum Gewerbe sind also für die eine Gruppe von Unternehmern wesentlich günstiger gestaltet als für die andere Gruppe. Die Regelungen über den Entzug der Konzession gleichen diese Privilegierung der einen gegenüber der anderen Gruppe auch nicht einigermaßen aus, obschon die Gefahren, denen durch die Zugangs- und die Entzugsregelungen begegnet werden sollen, die gleichen sind.

(Anlaßfall: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtsverletzung durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes mit Ev 28.06.90, B919/89)

Entscheidungstexte

  • G 11/90 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.06.1990 G 11/90 ua

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, Wirtschaftslenkung, Schrottlenkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G11.1990

Dokumentnummer

JFR_10099372_90G00011_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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