RS Vwgh 1994/11/29 94/05/0205

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §50;
GdPlanungsG Krnt 1982 §14 Abs1 litb;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Einhaltung des § 50 Krnt BauvorschriftenG dient nicht den Interessen der Nachbarn. Daher können durch eine Nichteinhaltung dieser Bestimmung subjektive öffentliche Nachbarrechte iSd § 21 Abs 5 Krnt BauO 1992 nicht verletzt werden. Sollten Bauten für die Unterbringung derartiger Anlagen errichtet werden, so hat der Nachbar im betreffenden Baubewilligungsverfahren Gelegenheit, die allfällige Überschreitung der Geschoßflächenzahl geltend zu machen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050205.X06

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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