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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Einhaltung des § 50 Krnt BauvorschriftenG dient nicht den Interessen der Nachbarn. Daher können durch eine Nichteinhaltung dieser Bestimmung subjektive öffentliche Nachbarrechte iSd § 21 Abs 5 Krnt BauO 1992 nicht verletzt werden. Sollten Bauten für die Unterbringung derartiger Anlagen errichtet werden, so hat der Nachbar im betreffenden Baubewilligungsverfahren Gelegenheit, die allfällige Überschreitung der Geschoßflächenzahl geltend zu machen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050205.X06Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012