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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ein Nachbar besitzt im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens einen Rechtsanspruch darauf, daß im Falle einer Verletzung seiner - von der Baubehörde wahrzunehmenden - Rechte eine Bewilligung nicht erteilt wird. Auch die Behebung eines das Bauansuchen abweisenden erstinstanzlichen Bescheides stellt eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Nachbarn dar (Hinweis E VS 13.6.1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985; im konkreten Fall wurde zwar nicht ein das Bauansuchen abweisender erstinstanzlicher Bescheid durch die Berufungsbehörde aufgehoben, sondern auf Grund der Vorstellung des Bauwerbers der die Baubewilligung versagende Bescheid der Berufungsbehörde von der Aufsichtsbehörde behoben, doch hat dies zur Folge, daß auf Grund des Vorstellungsbescheides über die Berufung des Bf gegen den Baubewilligungsbescheid der Behörde erster Instanz nochmals entschieden werden muß. Die Rechtsstellung des Bf wäre verschlechtert, und er wäre daher in seinen Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde (die Vorstellungsbehörde) den das Bauansuchen des Bauwerbers abweisenden Berufungsbescheid zu Unrecht aufgehoben hätte. Die Beschwerdelegitimation des Bf ist daher gegeben und die Beschwerde daher nicht zurückzuweisen).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und MaßnahmenVorstellung DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050100.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009