RS Vwgh 1994/11/29 94/05/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §100 Abs2;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Nachbar besitzt im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens einen Rechtsanspruch darauf, daß im Falle einer Verletzung seiner - von der Baubehörde wahrzunehmenden - Rechte eine Bewilligung nicht erteilt wird. Auch die Behebung eines das Bauansuchen abweisenden erstinstanzlichen Bescheides stellt eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Nachbarn dar (Hinweis E VS 13.6.1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985; im konkreten Fall wurde zwar nicht ein das Bauansuchen abweisender erstinstanzlicher Bescheid durch die Berufungsbehörde aufgehoben, sondern auf Grund der Vorstellung des Bauwerbers der die Baubewilligung versagende Bescheid der Berufungsbehörde von der Aufsichtsbehörde behoben, doch hat dies zur Folge, daß auf Grund des Vorstellungsbescheides über die Berufung des Bf gegen den Baubewilligungsbescheid der Behörde erster Instanz nochmals entschieden werden muß. Die Rechtsstellung des Bf wäre verschlechtert, und er wäre daher in seinen Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde (die Vorstellungsbehörde) den das Bauansuchen des Bauwerbers abweisenden Berufungsbescheid zu Unrecht aufgehoben hätte. Die Beschwerdelegitimation des Bf ist daher gegeben und die Beschwerde daher nicht zurückzuweisen).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung KassationMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und MaßnahmenVorstellung Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050100.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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