RS Vwgh 1994/11/29 89/14/0230

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

DBAbk BRD 1955;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §5;
EStG 1972 §6 Z2;

Rechtssatz

Gehört ein Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte, dann gehört es damit zwingend zum Betriebsvermögen des Betriebes selbst. Eine Aufspaltung des Betriebsvermögens in rechtlich selbständige Vermögensbereiche der einzelnen Betriebsstätten kommt nicht in Betracht. Vielmehr ist gemäß § 4 Abs 1 bzw § 5 EStG 1972 Gegenstand der für die Gewinnermittlung (= Vermögensvergleich) maßgeblichen Vermögensermittlung stets der gesamte Betrieb. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß in Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig eine Aufspaltung und Zuordnung des Gewinnes dergestalt vorgesehen ist, daß der Staat, in dem sich eine Betriebsstätte befindet, das Besteuerungsrecht hinsichtlich der auf diese Betriebsstätte entfallenden Einkünfte hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1989140230.X03

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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