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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0221 E 14. April 1986 VwSlg 6106 F/1986 RS 1Stammrechtssatz
Die Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von einer gesetzwidrigen Verwaltungsübung, einer gesetzlich nicht gedeckten Rechtsauffassung oder einer unrichtigen Tatsachenwürdigung abzugehen, sobald sie ihr Fehlverhalten erkennt. Dies gilt auch für den Fall, daß die "Berichtigung" zu Lasten des Abgabepflichtigen geht (Hinweis E 24.1.1964, 1961/63).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993140150.X11Im RIS seit
11.07.2001