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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand Verordnung der Vlbg LReg über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens im Ortsteil "Negrellistraße-Alpstraße" der Marktgemeinde Lustenau vom 8.02.1989 betr bestimmter Grundparzellen Vlbg RaumplanungsG §37Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags des Landesvolksanwaltes auf Aufhebung der Einleitungsverordnung bezüglich eines Umlegungsverfahrens gemäß dem RaumplanungsG als unzulässig; Unmöglichkeit des Herausgreifens einzelner Grundstücke und bloß teilweiser Aufhebung der Umlegungsverordnung; mangelnde Eignung des verbleibenden Grundstücksstreifens für eine UmlegungRechtssatz
Würde - entsprechend dem Antrag des Landesvolksanwaltes - die Einleitungsverordnung nur hinsichtlich einiger Grundstücke aufgehoben werden, könnte der Fall eintreten, daß die dann noch umzulegende Grundfläche nicht mehr mindestens die Hälfte der die Umlegung wünschenden Eigentümer repräsentiert. Dies könnte zur Folge haben, daß die Erfordernisse des §37 Vlbg
RaumplanungsG dann nur mehr auf den verbleibenden Rest an Grundstücken bezogen und (lediglich) für diesen Teil das Vorliegen der genannten Voraussetzungen überprüft werden kann. Diese Überlegungen zeigen, daß es infolge der hier besonders gearteten Zusammenhänge - anders als bei Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen, aber in gewisser Weise ähnlich wie bei der zu VfSlg. 9823/1983 angefochtenen Trassenverordnung - im Umlegungsverfahren nicht möglich erscheint, einzelne Grundstücke herauszugreifen und die Einleitungsverordnung lediglich hinsichtlich dieser Grundstücke aufzuheben.
Es ist zwar zulässig, im Wege der Normenkontrolle einen Rechtsbestand herbeizuführen, der in seiner normativen Bedeutung einen veränderten Inhalt hat; aber dann, wenn die Norm im Falle ihrer Aufhebung einen vollkommen geänderten Inhalt erhielte (einen Inhalt also, der dem Normgeber überhaupt nicht mehr zusinnbar ist), ist eine (reduzierte) Aufhebung nicht zulässig (s. VfSlg. 10693/1985, S. 667).
Bei einer dem Antrag des Landesvolksanwaltes entsprechenden Aufhebung verbliebe für die Umlegung nur mehr ein Gebiet von drei schmalen Grundstücksstreifen, welches für eine Umlegung offensichtlich schon deshalb nicht mehr geeignet erscheint, weil dann etwa eine verkehrsmäßige Aufschließung der verbleibenden Parzellen (auch unter Zugrundelegung einer neuen Grundstückseinteilung) wohl nur mehr schwer möglich wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Prüfungsumfang, Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, UmlegungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:V26.1989Dokumentnummer
JFR_10099372_89V00026_01