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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litd;Rechtssatz
Wird nicht dem Mieter ein Darlehen für die Sanierung von Wohnraum gewährt, sondern seinem Vermieter, und übernimmt der Mieter lediglich dessen Rückzahlung, so können diese Aufwendungen beim Mieter nicht gemäß § 18 Abs 1 Z 3 lit d EStG 1988 als Sonderausgaben für die Rückzahlung von Darlehen, die für die Sanierung von Wohnraum aufgenommen wurden, sowie für Zinsen für derartige Darlehen angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140093.X01Im RIS seit
20.11.2000