RS Vwgh 1994/11/29 94/14/0093

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litd;

Rechtssatz

Wird nicht dem Mieter ein Darlehen für die Sanierung von Wohnraum gewährt, sondern seinem Vermieter, und übernimmt der Mieter lediglich dessen Rückzahlung, so können diese Aufwendungen beim Mieter nicht gemäß § 18 Abs 1 Z 3 lit d EStG 1988 als Sonderausgaben für die Rückzahlung von Darlehen, die für die Sanierung von Wohnraum aufgenommen wurden, sowie für Zinsen für derartige Darlehen angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140093.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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