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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Normzweck des § 48 Abs 1 lit b OÖ BauV 1985 ist insofern, als diese Bestimmung verlangt, daß Veränderungen der Höhenlage im Bauland durch Abtragungen, Anschüttungen, Terrassenerrichtungen und anderen Maßnahmen den Anforderungen der Sicherheit und des Umweltschutzes entsprechen und daß schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden, derselbe wie jener des § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976, sodaß den Nachbarn bei bewilligungspflichtigen Veränderungen der Höhenlage - eine Veränderung um weniger als 1 m ist hier nicht gegenständlich - ein Recht darauf eingeräumt wird, daß schädliche Umwelteinwirkungen, also solche, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft herbeizuführen, vermieden werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050139.X05Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009