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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 36 Abs 3 OÖ ROG 1994 ist nicht so zu verstehen, daß der vom Gemeinderat auf Grund von Anregungen auf Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes zu fassende Beschluß darüber, ob die Voraussetzungen für eine derartige Änderung gegeben sind, Gegenstand eines Bescheides zu sein hat, welcher gegenüber demjenigen zu erlassen ist, welcher die Anregung zur Änderung des Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes gegeben hat. § 36 Abs 3 OÖ ROG 1994 verpflichtet den Gemeinderat vielmehr nur dazu, innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen einer Anregung zur Planänderung in Beschlußform darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 36 Abs 1 und Abs 2 OÖ ROG 1994 gegeben sind, und bejahendenfalls das im § 36 Abs 3 OÖ ROG 1994 für diesen Fall vorgesehene Verfahren einzuleiten. Da im OÖ ROG 1994 ausdrücklich nur von "Anregungen" auf Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes die Rede ist, kann nicht davon ausgegangen werden, daß etwa einem Grundeigentümer das Recht eingeräumt werden sollte, einen Antrag auf Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes zu stellen, auf dessen bescheidmäßige Erledigung der Einschreiter einen Rechtsanspruch haben soll. Ein Grundstückseigentümer besitzt daher kein "subjektives Recht auf behördliche (bescheidmäßige) Entscheidung" und auch kein "Rechtschutzbedürfnis", "gegen Untätigbleiben der Behörde einzuschreiten". Der Grundeigentümer hat somit in dem die Erlassung einer Verordnung betreffenden Verfahren gemäß § 36 Abs 3 OÖ ROG 1994 keine Parteistellung und daher nicht einmal einen Rechtsanspruch auf eine allfällige Zurückweisung seiner bloßen "Anregung".
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Kassatorische Entscheidung Formalentscheidung Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050315.X01Im RIS seit
11.07.2001