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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 15 Abs 2 lit c Krnt BauO 1992 dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Daher können durch die Nichteinhaltung dieser Bestimmung subjektive öffentliche Nachbarrechte iSd § 21 Abs 5 Krnt BauO 1992 nicht verletzt werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050205.X07Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012