RS Vwgh 1994/11/29 94/05/0118

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1982 §14 Abs1 litf;

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs 11 Bebauungsplan, wonach bei Altbeständen, bei denen die Baulinien bereits vor Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes überschritten wurde, Umbauten und Zubauten nur zulässig sind, wenn Interessen der Sicherheit, Interessen der Anrainer oder öffentlich-rechtliche Interessen nicht entgegenstehen, ist durch die im § 14 Abs 1 lit f Krnt GdPlanungsG enthaltene Ermächtigung des Gemeinderates zur Festsetzung der Baulinien gedeckt, weil damit in bezug auf Altbestände, bei denen die Baulichkeiten bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes überschritten worden sind, eine die Baulinie betreffende Regelung getroffen wird. Im übrigen ist diese Ausnahmeregelung nicht unsachlich, weil sie bei jenen Altbeständen, bei welchen die Baulinien bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes überschritten wurden, unter bestimmten Umständen nur UMBAUTEN UND INSTANDSETZUNGSMAßNAHMEN erlaubt, womit verhindert wird, daß Altbestände, welche ohnedies bereits die Baulinie überschreiten und damit dem Bebauungsplan widersprechen, durch bewilligungspflichtige ZUBAUTEN sogar noch vergrößert werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050118.X01

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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