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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Ist einem Wiedereinsetzungswerber eine unrichtige positive Rechtmittelbelehrung erteilt worden, hat der Wiedereinsetzungswerber das (unzulässige) Rechtsmittel in der Folge auch tatsächlich eingebracht (Hinweis B 18.12.1989, 89/12/0224, 0226) und die Beschwerdefrist versäumt, so ist seinem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben, wenn er rechtzeitig gestellt worden ist.
Schlagworte
RechtsmittelbelehrungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050313.X01Im RIS seit
20.11.2000