RS Vwgh 1994/11/29 94/05/0313

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §61;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs2;

Rechtssatz

Ist einem Wiedereinsetzungswerber eine unrichtige positive Rechtmittelbelehrung erteilt worden, hat der Wiedereinsetzungswerber das (unzulässige) Rechtsmittel in der Folge auch tatsächlich eingebracht (Hinweis B 18.12.1989, 89/12/0224, 0226) und die Beschwerdefrist versäumt, so ist seinem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben, wenn er rechtzeitig gestellt worden ist.

Schlagworte

Rechtsmittelbelehrung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050313.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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