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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage kann den Wiedereinsetzungswerber niemals hindern, sich über die Wirkung eines Bescheides vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren (Hinweis E 26.4.1994, 93/05/0104; hier irrte der Wiedereinsetzungswerber insbesondere über die Frage der Zustellung an einen Rechtsanwalt, der dem Wiedereinsetzungswerber gegenüber, jedoch noch nicht mit Wirkung gegenüber der Behörde die Vollmacht aufgelöst hat; dem Wiedereinsetzungswerber wäre es zuzumuten gewesen, sich über die Fragen des Fristenlaufes zu informieren. Die Sorglosigkeit, die zur Fristversäumung führte, erlaubt die Annahme eines bloß minderen Grades des Versehens nicht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050318.X03Im RIS seit
11.07.2001