RS Vwgh 1994/11/29 94/05/0318

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage kann den Wiedereinsetzungswerber niemals hindern, sich über die Wirkung eines Bescheides vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren (Hinweis E 26.4.1994, 93/05/0104; hier irrte der Wiedereinsetzungswerber insbesondere über die Frage der Zustellung an einen Rechtsanwalt, der dem Wiedereinsetzungswerber gegenüber, jedoch noch nicht mit Wirkung gegenüber der Behörde die Vollmacht aufgelöst hat; dem Wiedereinsetzungswerber wäre es zuzumuten gewesen, sich über die Fragen des Fristenlaufes zu informieren. Die Sorglosigkeit, die zur Fristversäumung führte, erlaubt die Annahme eines bloß minderen Grades des Versehens nicht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050318.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten