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L80459 Bodenbeschaffung Stadterneuerung Assanierung WienNorm
AVG §52 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/12/07 93/05/0119 2Stammrechtssatz
Die den Mitgliedern der - amtlichen - Gutachterkommission (§ 22 StadterneuerungsG) gemäß § 3 Gesetz vom 25.4.1977 über die Einrichtung und die Regelung des Aufgabenbereiches von Gutachterkommissionen in Stadterneuerungsangelegenheiten und Bodenbeschaffungsangelegenheiten, LGBl 1977/022, gebührende Entschädigung zählt - abweichend von den Bestimmungen des AVG, aber im Hinblick auf Art 11 Abs 2 B-VG idF 1975/444 verfassungsrechtlich zulässig - zu den nicht von Amts wegen, sondern von der antragstellenden Partei zu tragenden Barauslagen, welche nach Maßgabe des § 76 Abs 4 AVG vorschußweise zu erlegen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050149.X02Im RIS seit
20.11.2000