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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §107 Abs1 Z10;Rechtssatz
Wenn der Strafgefangene bereits einschlägige Ordnungsstrafen sowohl hinsichtlich der Nichtbefolgung von Anordungen als auch hinsichtlich des ungebührlichen Benehmens erlitten hat, handelt die Vollzugsbehörde nicht rechtswidrig, wenn sie im Wiederholungsfalle über ihn den strengen Hausarrest iSd § 109 Z 5 iVm § 114 Abs 2 StVG verhängt (Hinweis E 29.10.1986, 86/01/0147-0149).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994200291.X04Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
29.07.2010