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L80459 Bodenbeschaffung Stadterneuerung Assanierung WienNorm
GebAG 1975 §24 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/09/20 94/05/0129 5Stammrechtssatz
Den Mitgliedern der Gutachterkommission iSd § 22 StadterneuerungsG gebührt nur eine Entschädigung für Zeitversäumnis, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung haben (Hinweis E 7.12.1993, 93/05/0119).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050149.X05Im RIS seit
20.11.2000