RS Vwgh 1994/11/29 93/14/0150

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1175;
EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1988 §23 Z2;

Rechtssatz

Zu den Mitunternehmerschaften zählt eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht einerseits dann, wenn sie nach außen in Erscheinung tritt und die Gesellschafter Unternehmerrisiko tragen und Unternehmerinitiative entfalten (Hinweis: E 11.6.1991, 90/14/0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140150.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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