RS Vwgh 1994/11/29 94/14/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1994
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litc;

Rechtssatz

§ 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 spricht von Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum und nicht zur Sanierung von Wohnungen. Eine einheitliche Betrachtung der Wohnung, nämlich daß die baulichen Maßnahmen nur in ihrer Gesamtheit - also einheitlich - beurteilt, also entweder zur Gänze als Wohnraumsanierung oder als Wohnraumschaffung eingestuft werden dürfen, ist durch das Gesetz nicht geboten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140093.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten