Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litc;Rechtssatz
§ 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 spricht von Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum und nicht zur Sanierung von Wohnungen. Eine einheitliche Betrachtung der Wohnung, nämlich daß die baulichen Maßnahmen nur in ihrer Gesamtheit - also einheitlich - beurteilt, also entweder zur Gänze als Wohnraumsanierung oder als Wohnraumschaffung eingestuft werden dürfen, ist durch das Gesetz nicht geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140093.X05Im RIS seit
20.11.2000