RS Vwgh 1994/11/29 94/14/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1994
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §177;
EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litc;

Rechtssatz

Ein Sachverständiger aus dem Fach des Tischlereiwesens ist nicht zur Begutachtung wesentlicher Nutzwerterhöhung von Wohnraum oder einer wesentlichen Verlängerung des Zeitraumes der Nutzung von Wohnraum berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140095.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten