Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages mangels Betroffenheit desAntragstellers wegen Neufassung der bekämpften Verordnungsstelle;Erforderlichkeit des Vorliegens der Legitimation zur Anfechtung einerNorm auch im Zeitpunkt der Entscheidung des VerfassungsgerichtshofesRechtssatz
Die bekämpfte Verordnungsstelle, §16 Abs2 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, wurde mit Beschluß der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer Wien vom 26. März 1990, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 6. April 1990, Z16.201/8-I6/89, kundgemacht im AnwBl. 5/1990, neu gefaßt, sodaß sie seither dem Rechtsbestand nicht mehr angehört. Da nach Lage des Falles die geltend gemachte Betroffenheit hiemit weggefallen ist, fehlt aber dem Antragsteller die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Legitimation zur Anfechtung, sodaß sein Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VfSlg. 9868/1983, VfGH 3.10.1989 G227/88).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:V109.1989Zuletzt aktualisiert am
09.02.2009