RS Vfgh 1990/6/28 V109/89

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Veröffentlicht am 28.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien vom 21.05.74 §16 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages mangels Betroffenheit desAntragstellers wegen Neufassung der bekämpften Verordnungsstelle;Erforderlichkeit des Vorliegens der Legitimation zur Anfechtung einerNorm auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes

Rechtssatz

Die bekämpfte Verordnungsstelle, §16 Abs2 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, wurde mit Beschluß der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer Wien vom 26. März 1990, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 6. April 1990, Z16.201/8-I6/89, kundgemacht im AnwBl. 5/1990, neu gefaßt, sodaß sie seither dem Rechtsbestand nicht mehr angehört. Da nach Lage des Falles die geltend gemachte Betroffenheit hiemit weggefallen ist, fehlt aber dem Antragsteller die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Legitimation zur Anfechtung, sodaß sein Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VfSlg. 9868/1983, VfGH 3.10.1989 G227/88).

Entscheidungstexte

  • V 109/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.06.1990 V 109/89

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V109.1989

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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