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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1832/78 E 18. September 1981 RS 3Stammrechtssatz
Es widerspricht nicht den verfahrensrechtlichen Grundsätzen, wenn die Behörde durch Amtssachverständige mittelbar Beweisaufnahmen durchführen läßt (§ 55 Abs 1 AVG). Hiebei ist - außer Fall einer mündlichen Verhandlung - die Zuziehung der Beteiligten nicht vorgeschrieben. Die Behörde ist lediglich verhalten, den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, was im Beschwerdefall geschah (Hinweis E 27.11.1948, VwSlg 593 A/1948 und E 29.6.1960, VwSlg 5331 A/1960).
Schlagworte
Beweismittel SachverständigenbeweisParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050176.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012