RS Vwgh 1994/11/29 94/05/0199

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Verfügt der Kalender einer Rechtsanwaltskanzlei pro aufgeschlagener Seite über zwei Kalendertage, hat ein Kanzleiangestellter durch ein einmaliges Umblättern die Frist für die Erhebung einer Beschwerde vor dem VwGH anstatt mit einem bestimmten Dienstag mit dem unmittelbar darauf folgenden Donnerstag im Beisein eines Juristen kalendiert und wird dadurch die Beschwerdefrist versäumt, so beruht das Versäumnis auf einer Fahrlässigkeit, es liegt aber nur ein minderer Grad des Versehens iSd letzten Satzes des § 46 Abs 1 VwGG vor, da das Versäumnis offensichtlich nicht auf eine auffallende Sorglosigkeit zurückzuführen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050199.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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