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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Begriff des Nachbarn iSd § 118 Abs 8 erster Satz NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-6 ist weiter gefaßt als jener des "Anrainers" iSd § 99 Abs 1 Z 2 NÖ BauO 1976, weil nur die dort genannten Anrainer persönlich zu laden sind. § 99 Abs 1 NÖ BauO 1976 nennt aber weitere PARTEIEN und Beteiligte, die durch Anschlag an der Amtstafel von der Bauverhandlung zu verständigen sind.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050148.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009