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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/13/0009 E 7. Dezember 1988 RS 2Stammrechtssatz
Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, zu denen auch Gesellschaften nach bürgerlichem Recht gehören, sind dann Unternehmer, wenn sie selbständig sind und durch gewerbliche oder berufliche Leistungen nach außen hin in Erscheinung treten (Hinweis auf Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 2 Tz 27).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993140150.X03Im RIS seit
11.07.2001