RS Vwgh 1994/11/29 92/05/0139

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Eine Stellungnahme zu Rechtsfragen durch den Sachverständigen ist für die Behörde unbeachtlich. Aus einer solchen Stellungnahme kann aber noch keine Parteilichkeit abgeleitet werden.

Schlagworte

Befangenheit von SachverständigenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisSachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050139.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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