RS Vwgh 1994/11/29 94/14/0128

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188 Abs1 litb;
GewStG §1 Abs2 Z2;
GewStG §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0152/68 E 27. Jänner 1969 VwSlg 3847 F/1969; RS 3

Stammrechtssatz

Nach herrschender Lehre und Praxis kommt eine einheitliche Ermittlung des Gewinnes der Muttergesellschaft und der Organgesellschaft nicht in Betracht. Auch die Gewerbeerträge sind für das herrschende Unternehmen und die Organgesellschaft ebenso wie bei der Gewinnermittlung für die Zwecke der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer getrennt zu ermitteln und sodann zwecks Feststellung des Steuermeßbetrages vom Gewerbeertrag zusammenzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140128.X02

Im RIS seit

06.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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