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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188 Abs1 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0152/68 E 27. Jänner 1969 VwSlg 3847 F/1969; RS 3Stammrechtssatz
Nach herrschender Lehre und Praxis kommt eine einheitliche Ermittlung des Gewinnes der Muttergesellschaft und der Organgesellschaft nicht in Betracht. Auch die Gewerbeerträge sind für das herrschende Unternehmen und die Organgesellschaft ebenso wie bei der Gewinnermittlung für die Zwecke der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer getrennt zu ermitteln und sodann zwecks Feststellung des Steuermeßbetrages vom Gewerbeertrag zusammenzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140128.X02Im RIS seit
06.03.2002Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010