RS Vfgh 1990/6/29 G21/90

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Veröffentlicht am 29.06.1990
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7400 Fremdenverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität Krnt FrVAG Anlage

Leitsatz

Keine Verletzung des Gleichheitsrechtes durch die Einstufung von Steuerberatern und Wirtschaftstreuhändern einerseits und Notaren und Rechtsanwälten andererseits in verschiedene Abgabengruppen in der Anlage zum Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz; sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen rechtsberatender Berufe in Hinblick auf deren unterschiedlich starken Konnex mit dem Fremdenverkehr

Rechtssatz

Präjudizialität der Worte "Steuerberater" und "Wirtschaftstreuhänder" in der Abgabegruppe C der Anlage zum Krnt. FrVAG.

Die Kärntner Landesregierung meint, daß in dem der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zugrundeliegenden Bescheid die Vorschreibung der Abgabe nur auf die Steuerberatungstätigkeit des Beschwerdeführers gestützt worden sei.

Der Annahme des Verwaltungsgerichtshofes, daß er bei der Entscheidung über die bei ihm anhängige Beschwerde nicht bloß das Wort "Steuerberater", sondern auch das Wort "Wirtschaftstreuhänder" anzuwenden habe, kann jedoch nicht entgegengetreten werden.

Es ist ausgeschlossen, daß der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung im Anlaßverfahren auch auf andere Berufsbezeichnungen (etwa "Notare" und "Rechtsanwälte") zurückzugreifen hätte. Der Umstand, daß der Verwaltungsgerichtshof die in seinem Antrag geäußerten Bedenken mit einem Vergleich zwischen Steuerberatern und Wirtschaftstreuhändern einerseits und Notaren und Rechtsanwälten andererseits begründet, bewirkt noch nicht, daß er die zweitgenannten Worte im Beschwerdeverfahren (unmittelbar) iS des Art89 Abs2 und 140 Abs1 B-VG anzuwenden hätte. Diese bilden mit der Regelung über die Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder auch keine untrennbare Einheit.

Dem Antrag auf Aufhebung der Worte "Steuerberater" und "Wirtschaftstreuhänder" in der Abgabegruppe C beziehungsweise der Worte "Notare" und "Rechtsanwälte" in der Abgabegruppe Eder Anlage zum Fremdenverkehrsabgabegesetz 1976, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Kärntner Landesregierung, LGBl. für Kärnten Nr. 100/1976, wird nicht Folge gegeben, soweit er sich auf die Worte "Steuerberater" und "Wirtschaftstreuhänder" in der Abgabegruppe C der Anlage zum Krnt. FrVAG bezieht.

Im übrigen wird der Antrag mangels Präjudizialität zurückgewiesen.

Es ist sachlich gerechtfertigt, die Höhe einer Fremdenverkehrsabgabe vom Ausmaß des (unmittelbaren oder mittelbaren) Fremdenverkehrsnutzens abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz des Abgabepflichtigen abzuleiten. Die Annahme, daß Angehörige freier Berufe (etwa Ärzte oder Rechtsanwälte) aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen, ist verfehlt.

Der Verwaltungsgerichtshof erblickt jedoch eine offenkundige, sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darin, daß vergleichbare Gruppen rechtsberatender Berufe in bezug auf die Abgabenhöhe verschieden behandelt würden.

Die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerten Bedenken treffen jedoch nicht zu.

Immerhin sind bei einer (zulässigen) Durchschnittsbetrachtung - Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder im Regelfall laufend und überwiegend für solche Klienten tätig, die ihrerseits im bedeutenden Ausmaß direkten Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehen. Damit ist eine starke (wenngleich bloß mittelbare) Verknüpfung der Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder mit dem Fremdenverkehr gegeben. Sie kann in der Regel mehr ins Gewicht fallen, als jene der Notare und Rechtsanwälte, deren Tätigkeit vielfach nur gelegentlichen und geringen Konnex mit dem Fremdenverkehr hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Fremdenverkehr, Abgaben Fremdenverkehr, Berufe freie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G21.1990

Dokumentnummer

JFR_10099371_90G00021_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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