Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §23 Z2;Rechtssatz
Einkünfte aus der Vermittlung von Versicherungen und Immobilienbeteiligungen sind derjenigen Person, die die Vermittlungstätigkeit eigenverantwortlich ausübt, auch dann zuzurechnen, wenn sie sich eines Strohmannes bedient, der gegenüber der Versicherungsanstalt auftritt und dessen Name als Betreuernamen auf Versicherungspolizzen und ähnlichen Papieren aufscheint. Gleichwohl kann der Strohmann im Rahmen einer allfälligen Innengesellschaft als Mitunternehmer an dem vom Versicherungsvermittler als Geschäftsherren erzielten Gewinn beteiligt sein, wenn der nach außen hin nur in seiner Funktion als Treuhänder in Erscheinung tretende Gesellschafter am Betriebsvermögen inklusive der stillen Reserven und des Firmenwertes beteiligt ist (Hinweis: E 21.10.1986, 84/14/0094).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993140150.X13Im RIS seit
11.07.2001