RS Vwgh 1994/11/29 93/14/0150

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1988 §23 Z2;

Rechtssatz

Einkünfte aus der Vermittlung von Versicherungen und Immobilienbeteiligungen sind derjenigen Person, die die Vermittlungstätigkeit eigenverantwortlich ausübt, auch dann zuzurechnen, wenn sie sich eines Strohmannes bedient, der gegenüber der Versicherungsanstalt auftritt und dessen Name als Betreuernamen auf Versicherungspolizzen und ähnlichen Papieren aufscheint. Gleichwohl kann der Strohmann im Rahmen einer allfälligen Innengesellschaft als Mitunternehmer an dem vom Versicherungsvermittler als Geschäftsherren erzielten Gewinn beteiligt sein, wenn der nach außen hin nur in seiner Funktion als Treuhänder in Erscheinung tretende Gesellschafter am Betriebsvermögen inklusive der stillen Reserven und des Firmenwertes beteiligt ist (Hinweis: E 21.10.1986, 84/14/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140150.X13

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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