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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §2 Abs3;Rechtssatz
Dem Gesetzeswortlaut ist zu entnehmen, daß der Ausschließungsgrund des § 2 Abs 3 AsylG 1991 bei Vorliegen einer abweislichen Entscheidung über den Asylantrag zum Tragen kommen soll. Daß die abweisliche Entscheidung über den "Erstantrag" rechtskräftig im Sinne von unanfechtbar (Eintritt der formellen Rechtskraft) sein müßte, ist dem Gesetzeswortlaut hingegen nicht zu entnehmen. Das einem Zweitantrag entgegenstehende Hindernis der erledigten Sache ("ne bis in idem"; Unwiederholbarkeit eines identen Antrages) wird demnach bereits durch die abweisliche Entscheidung der Erstbehörde bewirkt, weil dem Asylwerber ab diesem Zeitpunkt im Rahmen der Tatbestandswirkung des abweislichen Bescheides kein zweiter (identer) Asylantrag sondern die vorgesehenen Rechtsschutzeinrichtungen offenstehen sollen.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994200470.X01Im RIS seit
20.11.2000