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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §53 Abs1;Rechtssatz
Die Mitwirkung eines befangenen Organs bzw Amtssachverständigen kann von der Partei zwar jederzeit gerügt, aber nicht gesondert angefochten werden. Allerdings stellt die Mitwirkung eines befangenen Organs einen Verfahrensmangel dar, der im Regelfall im Rechtsmittelverfahren saniert werden kann.
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenAblehnung wegen Befangenheit RechtsanspruchHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenVerhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050139.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009