RS Vwgh 1994/11/29 92/05/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Mitwirkung eines befangenen Organs bzw Amtssachverständigen kann von der Partei zwar jederzeit gerügt, aber nicht gesondert angefochten werden. Allerdings stellt die Mitwirkung eines befangenen Organs einen Verfahrensmangel dar, der im Regelfall im Rechtsmittelverfahren saniert werden kann.

Schlagworte

Befangenheit von SachverständigenAblehnung wegen Befangenheit RechtsanspruchHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenVerhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050139.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten