RS Vwgh 1994/11/29 94/05/0122

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §10 Abs1;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §3;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Es ist nicht zu erkennen, inwiefern durch die Vereinigung von Grundstücken, auf denen ein Bauvorhaben ausgeführt werden soll, im Baurecht verankerte subjektive öffentliche Nachbarrechte verletzt sein könnten, wenn man bedenkt, daß sich die Grundstücke, deren Vereinigung geplant ist, innerhalb eines Gebietes mit der Flächenwidmungs Bauland-Kerngebiet iSd § 16 Abs 1 Z 2 NÖ ROG 1976 befinden, und offensichtlich keine Vorschriften des Bebauungsplanes der Vereinigung der Grundstücke entgegenstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050122.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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