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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Widmungswidrigkeit eines Tennisplatzes führt dazu, daß der betreffende Entfernungsauftrag nicht bloß für einzelne Teile desselben zu erteilen ist, weil das "Bauwerk" in seiner Gesamtheit widmungswidrig ist und die bisher nicht erteilte baubehördliche Bewilligung iSd § 113 Abs 2 Z 3 NÖ BauO 1976 wegen Unzulässigkeit des Bauvorhabens nicht erteilt werden darf.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050320.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009