RS Vwgh 1994/11/29 94/05/0320

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3 lita;
BauO NÖ 1976 §2 Z5;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Widmungswidrigkeit eines Tennisplatzes führt dazu, daß der betreffende Entfernungsauftrag nicht bloß für einzelne Teile desselben zu erteilen ist, weil das "Bauwerk" in seiner Gesamtheit widmungswidrig ist und die bisher nicht erteilte baubehördliche Bewilligung iSd § 113 Abs 2 Z 3 NÖ BauO 1976 wegen Unzulässigkeit des Bauvorhabens nicht erteilt werden darf.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050320.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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