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98/04 WohnungsgemeinnützigkeitNorm
WGG 1979 §29 Abs3;Rechtssatz
Ein bescheidmäßiger Auftrag nach § 29 Abs 3 WGG setzt nach dem Wortlaut dieser Bestimmung "die Behebung der festgestellten Mängel", also von Mängeln voraus, die anläßlich der auf bereits zurückliegende Vorgänge bezogenen Prüfung durch den Revisionsverband festgestellt worden sind, weshalb diese Bestimmung keine Rechtsgrundlage dafür bietet, einer Bauvereinigung ein bestimmtes künftiges Verhalten bescheidmäßig aufzutragen. Sollte ein zum Gegenstand eines Auftrages gem § 29 Abs 3 WGG gemachter Mangel bei der Prüfung eines künftigen Geschäftsjahres neuerlich festgestellt werden, so müßte auch hinsichtlich dieses Geschäftsjahres ein entsprechendes Auftragsverfahren durchgeführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050114.X03Im RIS seit
12.11.2001