RS Vwgh 1994/11/29 94/14/0122

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

L37127 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Tirol
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27;
EStG 1988 §27;
GebrauchsabgabeG Tir 1993 §1 Abs1;
GebrauchsgebührenG Tir 1956 §1;
KStG 1966 §8;
KStG 1988 §8;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/14/0092 E 20. Dezember 1994

Rechtssatz

Die Leistung von Gebrauchsabgabe durch eine GmbH, die ein Elektrizitätswerk betreibt und an der Gemeinde zu 100 Prozent beteiligt ist, an die Gemeinde ist im Tir GebrauchsgebührenG, LGBl 1956/23, nicht vorgesehen. Die Zahlung des der Abgabe entsprechenden Betrages hat ihre Wurzel in der Stellung der Gemeinde als Gesellschafter der genannten GmbH. Eine derartige Leistung bildet eine verdeckte Gewinnausschüttung (Hinweis E VS 28.4.1964, 2151/62, VwSlg 3071 F/1964).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140122.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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