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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Ist bei einem geplanten Stallaufbau ein Festmistsystem zwar möglich, aber nach den vorgelegten Unterlagen hinsichtlich seiner technischen Details nicht zweifelsfrei und nachvollziehbar fixiert, bedürfen die Baupläne daher einer detaillierten Ergänzung in diesem Sinne und hebt die Vorstellungsbehörde den Bescheid eines Gemeinderates mit der Begründung auf, daß es unterlassen wurde, dem Bauwerber aufzutragen, "die Einreichpläne entsprechend den Forderungen des agrartechnischen Sachverständigen zu ergänzen und zu konkretisieren, um sodann eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Projektes treffen zu können", so wird der Vorstellungswerber (Nachbar) durch diesen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt, wenn auch aus der für den Nachbarn wesentlichen Sicht nicht abschließend beurteilt werden kann, ob er durch die Art der Entmistung des geplanten Stallgebäudes voraussichtlich in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt wird. § 13 Abs 3 AVG bietet die - auch im Interesse des Nachbarn gelegene - Möglichkeit, ein Verfahren (durch Zurückweisung des Antrages) zu beenden, wenn die Partei (Bauwerber) Formgebrechen - wozu auch das Fehlen von Plänen als Beleg eines Bauansuchens gehört - innerhalb einer bestimmten Frist nicht behebt.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungInhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeVerbesserungsauftrag BejahungVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungVorstellung DiversesFormgebrechen behebbare BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050100.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009