RS Vwgh 1994/11/29 94/05/0100

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §97 Abs1 Z8;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ist bei einem geplanten Stallaufbau ein Festmistsystem zwar möglich, aber nach den vorgelegten Unterlagen hinsichtlich seiner technischen Details nicht zweifelsfrei und nachvollziehbar fixiert, bedürfen die Baupläne daher einer detaillierten Ergänzung in diesem Sinne und hebt die Vorstellungsbehörde den Bescheid eines Gemeinderates mit der Begründung auf, daß es unterlassen wurde, dem Bauwerber aufzutragen, "die Einreichpläne entsprechend den Forderungen des agrartechnischen Sachverständigen zu ergänzen und zu konkretisieren, um sodann eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Projektes treffen zu können", so wird der Vorstellungswerber (Nachbar) durch diesen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt, wenn auch aus der für den Nachbarn wesentlichen Sicht nicht abschließend beurteilt werden kann, ob er durch die Art der Entmistung des geplanten Stallgebäudes voraussichtlich in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt wird. § 13 Abs 3 AVG bietet die - auch im Interesse des Nachbarn gelegene - Möglichkeit, ein Verfahren (durch Zurückweisung des Antrages) zu beenden, wenn die Partei (Bauwerber) Formgebrechen - wozu auch das Fehlen von Plänen als Beleg eines Bauansuchens gehört - innerhalb einer bestimmten Frist nicht behebt.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungInhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeVerbesserungsauftrag BejahungVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungVorstellung DiversesFormgebrechen behebbare Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050100.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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