RS Vwgh 1994/11/29 94/14/0093

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litc;

Rechtssatz

Aufwendungen für Wohnraumsanierung - darunter fallen sowohl Instandsetzungsaufwendungen als auch Herstellungsaufwendungen - sind unabhängig vom Rechtstitel, unter dem die Benützung des Wohnraums erfolgt, also auch vom Mieter als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 absetzbar (Hinweis:

Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Textziffer 68 zu § 18).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140093.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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