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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ein Anrainer wird nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, daß die Baubehörde nicht auf seinen "Wunsch eingeht" eine 4,20 m hohe hintere Brandmauer, welche in der betreffenden Gemeinde "in der Regel zwischen Anrainern und Abstellanlagen bewilligt wird", aus Anlaß eines derartigen Bauvorhabens zu errichten, weil es keine diesbezügliche baurechtliche Vorschrift gibt und im Hinblick auf ein eingeholtes Gutachten aus Gründen des Immissionsschutzes keine Notwendigkeit für eine diesbezügliche Auflage im Baubewilligungsbescheid besteht.
Schlagworte
Vorliegen eines GutachtensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050122.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009