RS Vwgh 1994/11/29 94/05/0122

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §35;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Anrainer wird nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, daß die Baubehörde nicht auf seinen "Wunsch eingeht" eine 4,20 m hohe hintere Brandmauer, welche in der betreffenden Gemeinde "in der Regel zwischen Anrainern und Abstellanlagen bewilligt wird", aus Anlaß eines derartigen Bauvorhabens zu errichten, weil es keine diesbezügliche baurechtliche Vorschrift gibt und im Hinblick auf ein eingeholtes Gutachten aus Gründen des Immissionsschutzes keine Notwendigkeit für eine diesbezügliche Auflage im Baubewilligungsbescheid besteht.

Schlagworte

Vorliegen eines Gutachtens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050122.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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