RS Vwgh 1994/11/29 94/05/0122

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §10 Abs1;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Anrainer hat das Recht, im Baubewilligungsverfahren jene Einwendungen vorzubringen, die gegen die Bewilligung der Grundabteilung (hier: Vereinigung) der Grundstücke, auf welchen das betreffende Bauvorhaben ausgeführt werden soll, sprechen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050122.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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