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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1175;Rechtssatz
Hinsichtlich Umsatzsteuer und Gewerbesteuer ist eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesBR) ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt. Bescheide, mit welchen den Gesellschaftern einer derartigen Gesellschaft Umsatzsteuer und Gewerbesteuer vorgeschrieben wird, entfalten daher keine Wirkungen auf die Vorschreibung von Umsatzsteuer und Gewerbesteuer gegenüber der Gesellschaft (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, § 92 Textziffer 3). Gleiches gilt für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften, weil die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ein von ihren Gesellschaftern unabhängiges Subjekt der Einkunftserzielung ist. Zudem ergibt sich aus § 295 Abs 1 BAO, nach welcher Bestimmung die nachträgliche Abänderung, Aufhebung oder Erlassung eines Feststellungsbescheides zu einer Änderung bzw Aufhebung des abgeleiteten Bescheides führt, daß die Rechtskraft eines abgeleiteten Bescheides der Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Grundlagenbescheides nicht entgegensteht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993140150.X01Im RIS seit
11.07.2001