RS Vfgh 1990/6/29 KR3/87

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Veröffentlicht am 29.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art121 Abs1
B-VG Art126b Abs2
B-VG Art127 Abs3
B-VG Art146 Abs2

Leitsatz

Keine Exekutionsführung nach einem die Zuständigkeit des Rechnungshofes feststellenden Erkenntnis des VfGH

Rechtssatz

Zurückweisung eines Antrags auf Exekution des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.89, K 3/87, mit dem ausgesprochen wurde, daß "der Rechnungshof gemäß Art121 Abs1 B-VG iVm Art126 b Abs2 und Art127 Abs3 B-VG sowie §§12 Abs1 und 15 Abs1 RHG 1948 zuständig ist, die Gebarung der Transportbeton Gesellschaft mbH & Co. Kommanditgesellschaft in den Jahren 1980 bis 1985 zu überprüfen".

Bei der genannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes handelt es sich um einen verbindlichen Interpretationsakt rein feststellender Natur (in einem Organstreit), der einer Exekutionsführung (auch iSd Art146 Abs2 B-VG) nicht zugänglich ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Rechnungshofzuständigkeit, VfGH / Exekution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:KR3.1987

Dokumentnummer

JFR_10099371_87KR0003_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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