RS Vwgh 1994/11/29 90/14/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/22 87/13/0074 1

Stammrechtssatz

Eines der Kriterien für die Abgrenzung der beruflichen von der privaten Sphäre ist die berufsbedingte Notwendigkeit eines Aufwandes. Ist sie zu bejahen, dann tritt eine allenfalls gegebene private Mitveranlassung des Aufwandes derart in den Hintergrund, daß sie auch vom Gesichtspunkt des § 20 EStG 1972 aus betrachtet vernachlässigt werden kann. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist aber dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen läßt. Dies gilt grundsätzlich sowohl für Betriebsausgaben als auch für Werbungskosten. So hat der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 22.12.1980, 2001/79, betont, daß Werbungskosten (bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) "weder unvermeidbar noch ..... im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers gelegen sein" müssen. Wesentlich ist, daß "die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung der jeweiligen Einnahmen stehen". Im Erkenntnis vom 21.10.1986, 84/14/0037, hat der VwGH diesen Grundsatz ausdrücklich wiederholt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140231.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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