RS Vwgh 1994/11/30 93/03/0294

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Veröffentlicht am 30.11.1994
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Index

20/11 Grundbuch
90/01 Straßenverkehrsordnung
95/03 Vermessungsrecht

Norm

GBG 1955 §10;
GBG 1955 §3 Abs3;
LiegTeilG 1929 §30;
StVO 1960 §93 Abs1;
VermG 1968 §7a;

Rechtssatz

Die in § 93 Abs 1 StVO normierte Ausnahme von der Streupflicht und der Räumungspflicht betrifft die Eigentümer von "unverbauten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Liegenschaften" und somit nicht von bestimmten "Grundstücken". Schon daraus ergibt sich, daß nicht auf Grundstücke iSd § 7a VermG und des § 30 LiegTeilG abzustellen ist. Zudem könnte es dem Zweck der Bestimmung des § 93 Abs 1 StVO nicht gerecht werden, danach zu differenzieren, ob die Grundfläche, auf welcher sich ein Gebäude befindet, eine eigene Grundparzelle darstellt oder mit dem angrenzenden Garten in einem gemeinsamen Grundstück vereinigt ist. Andererseits ist aber der Ausdruck "Liegenschaft" auch nicht iS von Grundbuchskörper zu verstehen; es sei in diesem Zusammenhang auf § 3 Abs 3 und § 10 GBG, verwiesen, welche Bestimmungen von einer Mehrheit von Liegenschaften in einer Grundbuchseinlage ausgehen. Als Liegenschaft iSd § 93 Abs 1 StVO ist dem Zweck der Bestimmung entsprechend eine zusammenhängende Grundfläche - unabhängig von ihrer Unterteilung in Grundstücke - zu verstehen, so lange die Grundfläche nach der Verkehrsauffassung eine Einheit darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030294.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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