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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2 B-VG Art139 Abs5 / Fristsetzung Nö LuftreinhalteG §6 Abs8 Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über die Überprüfung von Feuerungsanlagen vom 2.6.1987, LGBL 8100/1-0 §4 Abs1 Z2Leitsatz
Aufhebung einer Bestimmung einer Durchführungsverordnung zum NöLuftreinhalteG als gesetzwidrig wegen Beschränkung der Möglichkeitzur Erteilung einer Befugnis zur Überprüfung von Feuerungsanlagen;gesetzwidriges Erfordernis eines Kursbesuches alsBefähigungsnachweis; Unmöglichkeit einer gesetzeskonformenInterpretation; Fristsetzung für das Außerkrafttreten deraufgehobenen BestimmungRechtssatz
Die Z2 des §4 Abs1 der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über die Überprüfung von Feuerungsanlagen vom 2. Juni 1987, LGBl. 8100/1-0, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
§6 Abs8 des NÖ. Luftreinhaltegesetzes läßt die für die Überprüfung von Feuerstätten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entweder "in einer Prüfung nachweisen" oder durch "unbedenkliche Zeugnisse" oder drittens durch "sonstige Nachweise der erfolgreichen Zurücklegung einer entsprechenden Ausbildung" erbringen.
Demgegenüber beschränkt §4 Abs1 Z2 der Feuerungsanlagen-Überprüfungsverordnung den Nachweis der für die Überprüfung von Feuerungsanlagen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den Besuch eines "Kurs(es) über Rauch- und Abgasmessungen einer fachlich geeigneten Stelle", "wobei der Kursbesuch durch ein Zeugnis über eine positiv abgeschlossene Prüfung nachzuweisen ist". Diese Regelung hat einen abschließenden, jeden anderen Nachweis der für die Überprüfung von Feuerstätten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ausschließenden Inhalt.
Keine gesetzeskonforme Interpretation der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über die Überprüfung von Feuerungsanlagen vom 2. Juni 1987, LGBl. 8100/1-0, möglich.
Die Art des Nachweises der für die Überprüfungsbefugnis erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten von Gewerbetreibenden ist gemäß §6 Abs8 NÖ. Luftreinhaltegesetz zwingend durch Verordnung zu regeln. Lediglich soweit die Verordnung eine entsprechende Regelung enthält, ist der erforderliche Nachweis möglich und zulässig. Wenn die Feuerungsanlagen-Überprüfungsverordnung sohin nur einen bestimmten Ausbildungsweg und den Nachweis einer positiv abgeschlossenen Prüfung darüber als Voraussetzung für die Bestellung zum Prüfer von Feuerstätten anordnet, schließt sie damit jedenfalls den vom Gesetz für zulässig erklärten sonstigen Nachweis der erfolgreichen Zurücklegung einer entsprechenden Ausbildung für diese Tätigkeit aus.
Da es entsprechend den oben angestellten Überlegungen gemäß §6 Abs8 des NÖ. Luftreinhaltegesetzes unzulässig wäre, Prüfer zu bestellen, ohne daß die hiefür eine Voraussetzung bildenden Kenntnisse und Fähigkeiten in einer von der NÖ. Landesregierung erlassenen Verordnung geregelt sind, ist entsprechend der Anregung der NÖ. Landesregierung gemäß Art139 Abs5 letzter Satz B-VG vom Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten der als gesetzwidrig erkannten Verordnungsbestimmung eine Frist bis 15. Dezember 1990 zu setzen.
Schlagworte
Umweltschutz, DurchführungsV, Auslegung,Luftreinhaltung, Feuerungsanlagen Überprüfung, Befähigungsnachweis(bei Überprüfung von Feuerungsanlagen), VfGH / FristsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:V203.1988Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010