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L65002 Jagd Wild KärntenNorm
AVG §3 Z3;Rechtssatz
Für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in einer bestimmten Gemeinde ist der polizeilichen Anmeldung an sich schon geringes Gewicht beizumessen. Wenn aber die polizeiliche Meldung wegen einer anstehenden Jagdvergabe vorgenommen wurde, so kann daraus zwar auf die Absicht geschlossen werden, als Mitglied einer Jagdgesellschaft oder allenfalls allein ein Jagdausübungsrecht in der Gemeindejagd zu pachten, nicht aber auf die Absicht, sich in der Gemeinde dauerhaft niederzulassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030261.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009