RS Vwgh 1994/11/30 94/03/0261

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Veröffentlicht am 30.11.1994
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §3 Z3;
JagdG Krnt 1978 §33 Abs1 litb;
JN §66 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in einer bestimmten Gemeinde ist der polizeilichen Anmeldung an sich schon geringes Gewicht beizumessen. Wenn aber die polizeiliche Meldung wegen einer anstehenden Jagdvergabe vorgenommen wurde, so kann daraus zwar auf die Absicht geschlossen werden, als Mitglied einer Jagdgesellschaft oder allenfalls allein ein Jagdausübungsrecht in der Gemeindejagd zu pachten, nicht aber auf die Absicht, sich in der Gemeinde dauerhaft niederzulassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030261.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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