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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §87;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Entziehung einer Gewerbeberechtigung - Mit Rücksicht darauf, daß der Bf bei Ausübung seines Gewerbes zwangsläufig am allgemeinen Verkehr auf öffentlichen Straßen teilzunehmen hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof der Annahme der belangten Behörde, die sich in der in Rede stehenden Straftat manifestierende Geisteshaltung des Bf lasse befürchten, die weitere Gewerbeausübung durch den Bf bedeute eine Gefährdung des öffentlichen Interesses an einer sicheren Abwicklung des Straßenverkehrs, nicht entgegenzutreten. Eine derartige Befürchtung ist aber jedenfalls unter das nach § 30 Abs 2 VwGG relevante Tatbestandsmerkmal der zwingenden öffentlichen Interessen zu subsumieren, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid, mit dem einer solchen Gefahr begegnet werden soll, vom Gesetz verwehrt ist.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994030047.A01Im RIS seit
20.11.2000