RS Vwgh 1994/11/30 94/03/0221

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Veröffentlicht am 30.11.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs2a;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;
StVO 1960 §5 Abs4 litc;
StVO 1960 §5 Abs5;

Rechtssatz

Die Verpflichtung des § 5 Abs 5 StVO, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, besteht nur, wenn die Zulässigkeit der Vorführung zu einer solchen Untersuchung nach einem der Tatbestände des § 5 Abs 4 StVO gegeben ist. Dies ist nicht nur der Fall, wenn eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nach § 5 Abs 2a StVO unmöglich ist. Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 5 Abs 4 lit c StVO, insbesondere aber aus dem systematischen Zusammenhang ergibt, genügt für die Berechtigung der Vorführung eines Kraftfahrers, der verdächtig ist, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, daß eine Untersuchung nach § 5 Abs 2a lit b StVO NICHT VORGENOMMEN WURDE. Aus welchen Gründen dies nicht geschah, ist - anders als in dem im § 5 Abs 4 lit b StVO geregelten Fall, in dem die Vorführung zur ärztlichen Untersuchung nur zulässig ist, wenn eine Untersuchung nach § 5 Abs 2a StVO NICHT MÖGLICH IST - für die Rechtmäßigkeit der Vorführung zur ärztlichen Untersuchung bedeutungslos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030221.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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