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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §93 Abs1;Rechtssatz
Daß ein Liegenschaftseigentümer von der Streupflicht und Räumungspflicht nach § 93 Abs 1 StVO befreit ist, wenn er von seinem Hauseingang bis zum Beginn des Gehsteiges und wieder zurück eine Wegstrecke von insgesamt fast einen Kilometer zurücklegen muß, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030294.X04Im RIS seit
29.01.2002