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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51 Abs3;Rechtssatz
Eine auf der Ausfertigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses schriftlich ausgeführte Berufung des Inhaltes "Ich erhebe Einspruch am 10.6.1992" stellt keine mündliche Berufung iSd § 51 Abs 3 VStG dar, auch wenn sie bei der Erstbehörde persönlich eingebracht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030014.X02Im RIS seit
20.11.2000